Trotz des “Negativurteils” in 1. Instanz vor dem Verwaltungsgericht Sigmaringen, wird das Urteil selbst als einen Teil-Erfolg gesehen.
Die Berufungsbegründung geht im Detail auf das Urteil ein, so dass die sachliche Auseinandersetzung ausreichend und nachvollziehbar erläutert wird.
Hier die Berufungszulassungsbegründung für den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim (2. Instanz):